Our General Terms and Conditions outline your rights, our responsibilities, and key service terms to ensure clarity and trust.
You can download our terms and conditions in a document or read them below. The text is in German.
Last update: July 8, 2025
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die Spotler GmbH oder eines oder mehrere ihrer verbundenen Unternehmen, wie in den Definitionen genannt (nachfolgend gemeinsam und einzeln auch „Spotler“ genannt), annimmt oder ausführt, einschließlich aller Folge-, Änderungs- oder Ergänzungsaufträge. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Vereinbarungen, die Spotler trifft. Die Anwendbarkeit von Einkaufs- oder anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers von Spotler wird hiermit ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, Spotler hat diese ausdrücklich akzeptiert. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist.
Die Begriffe, die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vereinbarung mit einem Großbuchstaben beginnen, haben die in Kapitel V definierten Bedeutungen.
Spotler stellt auf Basis von Software-as-a-Service eine Reihe von Marketingtechnologien zur Verfügung („die Plattform“), die eine breite Palette an Herausforderungen im Bereich B2B, E-Commerce und Kundenservice lösen.
1.1. Alle Verhandlungen, Preisangebote und Angebote in Bezug auf den Auftrag sind unverbindlich und widerruflich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Anfrage für ein Angebot oder eine andere Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bindet Spotler nicht.
1.2. In Abbildungen, Werbematerialien, Websites und dergleichen angegebene Daten sind für Spotler nicht verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich anders oder im Angebot für den Auftraggeber angegeben. Alle auf der Website und in Angeboten, Offerten und sonstigem Material angegebenen Preise sind vorbehaltlich von Schreib- und Rechenfehlern. Spotler kann nicht für gelieferte (Preis-)Informationen infolge von Schreib- und Rechenfehlern haftbar gemacht werden.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Vereinbarung und gelten auch für alle Verhandlungen, Preisangebote, Angebote und anderen Vereinbarungen, die sich auf den Auftrag und/oder die Plattform beziehen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Spotler kann rechtliche Kosten in Rechnung stellen, wenn der Auftraggeber mit Spotler über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag verhandelt.
1.4. Spotler ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Spotler wird den Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen über die geplanten Änderungen und deren Inhalt per E-Mail oder schriftlich informieren. Spotler wird den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die jeweiligen Änderungen Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages werden, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen vor Inkrafttreten der angekündigten Änderungen ausdrücklich per E-Mail oder schriftlich widerspricht.
1.5. Der Auftraggeber wird alle in angemessenem Umfang verlangten, aber auch unaufgefordert bereitgestellten Informationen für den Auftrag an Spotler übermitteln.
1.6. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn: (i) der Auftraggeber ein schriftliches Angebot von Spotler schriftlich akzeptiert, (ii) die Parteien eine schriftlich abgefasste Vereinbarung unterzeichnen, (iii) Spotler eine schriftliche Bestellung des Auftraggebers ausführt oder (iv) der Auftraggeber den Registrierungsprozess auf der entsprechenden Spotler-Website abgeschlossen hat.
1.7. Zusätzliche Aufträge oder Bestellungen müssen immer schriftlich bei Spotler eingereicht werden. Spotler ist in allen Fällen erst gebunden, nachdem sie einen Auftrag, eine Bestellung oder eine Vereinbarung schriftlich (einschließlich per E-Mail) bestätigt hat. Auch mündliche Zusagen binden Spotler nur, wenn sie unverzüglich durch Spotler schriftlich bestätigt werden.
2.1. Um die beabsichtigte Nutzung der Plattform durch den Auftraggeber zu bestimmen, hat der Auftraggeber Spotler ausreichend zu informieren über: a. die Ziele und Anforderungen, auf deren Grundlage der Auftraggeber die Vereinbarung abschließen möchte; b. die Organisation des Auftraggebers, soweit diese für die Vereinbarung relevant ist.
2.2. Der Auftraggeber hat Spotler im Hinblick auf die Bestimmungen in Artikel 2.1 mit ausreichenden und die korrekten Informationen versorgt. Auf Anfrage des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber Spotler zusätzliche Informationen zur Verfügung, soweit diese für die Durchführung der Vereinbarung als relevant angesehen werden. Bei Unklarheiten wird Spotler den Auftraggeber um Klärung bitten.
2.3. Im Rahmen der gegenseitigen Aufklärungs-/Informationspflichten trägt der Auftraggeber das Risiko der Auswahl der Plattform und/oder von Spotler.
2.4. Im Falle einer Ausschreibung im Sinne des Vergabegesetzes wird die in vorstehender Ziffer 2 genannte Informationspflicht durch den Inhalt, die Art und den Umfang der in den Ausschreibungsunterlagen bereitgestellten Informationen begrenzt.
2.5. Die Parteien halten sich gegenseitig über Entwicklungen und Änderungen auf dem Laufenden, die für die Durchführung der Vereinbarung relevant sein könnten.
3.1. Alle von Spotler verwendeten Tarife und angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und zuzüglich aller anderen staatlich auferlegten Abgaben, insbesondere Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die sämtlich vom Auftraggeber zu tragen sind.
3.2. Spotler ist bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung berechtigt, die Tarife und Preise anzupassen, wenn sich die Preise für Hardware, Löhne, Wechselkurse, Versicherungsprämien, steuerliche Belastungen, Sozialversicherungsbeiträge, Einfuhrzölle oder andere von der Regierung auferlegte oder zu erhebende Abgaben ändern.
3.3. Falls der Auftraggeber mit Bestellaufträgen arbeitet, auf deren Grundlage die Zahlung erfolgt, sorgt der Auftraggeber dafür, dass eine Bestellnummer rechtzeitig an Spotler übermittelt wird.
3.4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die Tarife von Spotler und die mit Spotler (vereinbarten) Preise jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres automatisch, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, im gleichen Verhältnis erhöhen bzw. verringern, wie sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden für Deutschland ermittelte Verbraucherpreisindex (Basis 2020 = 100) gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss verändert hat. Sollte die Wertsicherungsklausel unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags dennoch wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich eine solche Wertsicherungsklausel zu vereinbaren, die rechtlich zulässig ist und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
3.5. Wenn Spotler (a) einen logischen Nachfolger der Plattform zur Verfügung stellt, (b) der Plattform wesentliche Anwendungsmöglichkeiten hinzufügt oder (c) strukturell mehr als die üblichen „Sicherheits- und Compliance“-Maßnahmen ergreifen muss oder verwandte Aktivitäten entwickeln musste, hat Spotler das Recht, die (verwendeten und vereinbarten) Tarife und Preise um maximal 15 % zu erhöhen, wobei hierbei eine Anpassung nach vorstehender Ziffer 3.4 einzurechnen ist. Stimmt der Auftraggeber der Preisanpassung nicht zu, ist Spotler nicht verpflichtet, den Nachfolger der Plattform zur Verfügung zu stellen, die Anwendungsmöglichkeiten hinzuzufügen oder strukturell mehr als die üblichen „Sicherheit – und Compliance“-Maßnahmen zu ergreifen. Eine Erhöhung von mehr als 15 % gibt dem Auftraggeber das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
3.6. Spotler ist berechtigt, bei der Ausführung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen, wobei die Kosten hierfür dem Auftraggeber weiterberechnet werden. Spotler wird mit dem Auftraggeber über die Kosten der Einschaltung Dritter im Voraus sprechen und sich freigeben lassen.
3.7. Die Vergütung für die Plattform ist ab der Übergabe oder ab einem im Vertrag festgelegten Datum fällig. Die Vergütung für die Dienstleistungen wird regelmäßig oder nach Durchführung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.8. Der Auftraggeber zahlt die ihm gemäß der Vereinbarung geschuldeten Beträge an Spotler spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum.
3.9. Spotler stellt die Rechnung elektronisch aus, damit sie unter Berücksichtigung etwaiger vom Auftraggeber gemachter Spezifikationen elektronisch empfangen und verarbeitet werden kann. Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
3.10. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnung – oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
3.11. Falls der Auftraggeber eine Rechnung nicht innerhalb der in Ziffer 3.8 genannten Frist bezahlt, gerät er automatisch in Verzug und schuldet insbesondere Verzugszinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro verpflichtet. Die Pauschale nach vorstehendem Satz 2 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Spotler ist berechtigt, einen über die Pauschale hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
3.12. Alle weiteren Kosten, die Spotler durch rechtliche Schritte entstehen, einschließlich Anwaltskosten, weil der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, trägt der Auftraggeber.
3.13. Falls der Auftraggeber mit der Zahlung eines Teils des Auftrags in Verzug gerät, ist Spotler berechtigt, die noch auszuführenden Dienstleistungen und/oder den Rest des Auftrags bis zum Zeitpunkt der Zahlung durch Spotler auszusetzen.
3.14. Die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge sind sofort fällig und zahlbar, wenn der Auftraggeber Zahlungsaufschub oder Konkurs beantragt, für insolvent erklärt wird, alle Vermögenswerte des Auftraggebers beschlagnahmt werden und außerdem, wenn (das Unternehmen des) Auftraggebers eingestellt, aufgelöst und/oder liquidiert wird.
4.1. Sollte es bei der Bereitstellung der Plattform zu einer Verzögerung kommen, wird Spotler den Auftraggeber unter Angabe der Ursache und der Konsequenzen darüber informieren. Spotler wird dem Auftraggeber auch Maßnahmen vorschlagen, um (weitere) Verzögerungen zu vermeiden. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung aufgrund einer eingetretenen Verzögerung, sofern diese den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.
4.2. Vereinbarte Fristen gelten nur dann als verbindlich und endgültig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.1. Alle Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die Plattform, ihre Websites und die Dokumentation gehören Spotler bzw. ihren Lieferanten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Ein dem Auftraggeber zustehendes Nutzungsrecht ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht verpfändbar, nicht unterlizenzierbar und nicht weiterverkaufbar.
5.2. Spotler stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die auf einer angeblichen Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts in Bezug auf die Plattform beruhen, vorausgesetzt, der Auftraggeber: a. informiert Spotler unverzüglich schriftlich über einen solchen gegen ihn geltend gemachten Anspruch, und b. überlässt die Bearbeitung des Falls vollständig Spotler und gewährt ihr alle erforderliche Unterstützung, und c. gibt keine Erklärungen ab, trifft keine Zusagen, erkennt keine Rechte oder Tatsachen an, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von Spotler einzuholen.
5.3. Die in diesem Artikel erwähnte Freistellung gilt nicht für Software, die von einem Lieferanten von Spotler stammt.
5.4. Wenn festgestellt wird, dass der Anspruch bzw. die Forderung begründet ist, wird Spotler – nach eigener Wahl – dafür sorgen, dass der Auftraggeber das Recht behält, die Plattform weiterhin zu nutzen oder die Plattform so zu ändern, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder die Plattform ersetzen.
5.5. Im Falle einer behaupteten Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts eines Dritten wird Spotler auf eigene Kosten alle Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen können, eine Stagnation der Geschäftsführung des Auftraggebers zu verhindern und die durch den Auftraggeber aufgrund dieser Verletzung entstehenden Kosten und/oder Schäden zu begrenzen.
5.6. Die in dieser Bestimmung geregelte Freistellung gilt nicht, wenn der Anspruch bzw. die Forderung auf der Nutzung der Plattform in Verbindung mit anderen Produkten und/oder Dienstleistungen beruht, die nicht von Spotler oder über Spotler stammen.
5.7. In keinem Fall wird Spotler zu einer weitergehenden Haftung im Zusammenhang mit einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts verpflichtet, als in diesem Artikel beschrieben.
6.1. Spotler kann in Publikationen (einschließlich Pressemitteilungen) oder Werbemaßnahmen den Namen des Auftraggebers als Referenz nennen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht ausdrücklich einer Namensnennung.
7.1. Die Parteien werden keine Informationen, die ihnen im Rahmen der (Durchführung der) Vereinbarung bekannt werden und deren vertraulicher Charakter ihnen bekannt ist oder die sie vernünftigerweise als vertraulich annehmen können, in irgendeiner Weise an Dritte weitergeben oder öffentlich machen, es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift oder eine gerichtliche Entscheidung verpflichtet zur Bekanntgabe. Eine gerichtliche Entscheidung wird in diesem Zusammenhang gleichgesetzt mit einer Entscheidung einer Behörde, die gemäß Ziffer 18 befugt ist, den Streit zu entscheiden, wenn die Parteien eine andere Form der Streitbeilegung vereinbart haben.
7.2. Die Parteien verpflichten ihr Personal sowie alle in Zusammenhang mit dem Auftrag eingesetzten Ausführenden (Freiberufler, Selbstständige), über die sie das Sagen haben, zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht gemäß dem vorherigen Absatz.
7.3. Die Parteien machen keine öffentlichen Erklärungen und keine Erklärungen gegenüber Dritten in Bezug auf die (Durchführung der) Vereinbarung und damit verbundene Fragen, es sei denn, die andere Partei hat vorher zugestimmt, außer in Bezug auf die Namensnennung des Auftraggebers in Spotlers Werbemaßnahmen (wie in Ziffer 6 beschrieben). Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Informationsweitergabe auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, in diesem Fall muss die Partei, die zur Offenlegung verpflichtet ist, die andere Partei rechtzeitig vor der Offenlegung informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen zu ergreifen.
7.4. Spotler stellt alle Daten, die sie im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung besitzt, einschließlich aller eventuell davon angefertigten Kopien, auf erstes Verlangen dem Auftraggeber zur Verfügung.
8.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch als Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen den Parteien im Sinne von Artikel 28.3 der DSGVO, es sei denn, die Parteien haben einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen oder werden einen solchen schließen.
8.2. Soweit Spotler als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten im Rahmen der Ausführung des Vertrages für den Auftraggeber verarbeitet, garantiert Spotler die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entspricht und der Schutz der betroffenen Personen gewährleistet ist.
8.3. Spotler wird die personenbezogenen Daten, die sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt erhält oder die über ihn übermittelt werden, in keiner Weise anders verwenden als zur Ausführung des Vertrages, es sei denn, gesetzliche Verpflichtungen verlangen eine abweichende Handhabung.
8.4. Spotler wird die personenbezogenen Daten, die sie zur Verfügung gestellt erhält, nur auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen des Auftraggebers als Verantwortlicher für die Verarbeitung verarbeiten. Der Vertrag wird von den Parteien als solche Anweisung angesehen.
8.5. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Ausführungskosten sowie der unterschiedlichen Risiken und Schweregrade von Datenschutzverletzungen trifft Spotler geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Plattform verarbeitet werden, im Auftrag des Auftraggebers zu schützen und sicher zu halten.
8.6. Die Verantwortung für die Daten, die durch die Nutzung der Plattform oder der Dienste von Spotler verarbeitet werden, liegt vollständig beim Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert Spotler, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt Spotler von jeder Klage eines Dritten aus welchem Grund auch immer in Bezug auf diese Daten oder die Ausführung des Vertrages frei.
8.7. Spotler ist berechtigt, Dritte bzw. Subauftragsverarbeiter im Rahmen der Ausführung des Vertrages und gegebenenfalls zur Verarbeitung personenbezogener Daten einzusetzen. Spotler bleibt für die Subauftragsverarbeiter, die sie einsetzt, verantwortlich und wird ihnen in Bezug auf die von den Subauftragsverarbeitern zu erbringende Dienste ähnliche Bedingungen und Verantwortlichkeiten auferlegen wie die, die für Spotler gemäß diesem Auftragsverarbeitungsvertrag gelten.
8.8. Mit dem Abschluss des Vertrages erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung von Subauftragsverarbeitern durch Spotler. Der Auftraggeber erteilt außerdem allgemeine Zustimmung zur weiteren Beauftragung oder zum Austausch von Subauftragsverarbeitern in den im Vertrag festgelegten Kategorien. Spotler wird den Auftraggeber über die geplante Beauftragung neuer Subauftragsverarbeiter informieren. Sollte der Auftraggeber aus berechtigten Gründen gegen einen neuen Subauftragsverarbeiter Einwände haben, wird er Spotler rechtzeitig darüber informieren. Spotler wird die Einwände des Auftraggebers prüfen, kann jedoch nicht garantieren, dass der neue Subauftragsverarbeiter nicht beauftragt wird.
8.9. Spotler hilft dem Auftraggeber, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wenn betroffene Personen ihre Datenschutzrechte ausüben (wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit). Spotler wird hierfür keine höheren als angemessene Kosten berechnen.
8.10. Spotler hilft bei der Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht von Datenschutzverletzungen. Das bedeutet, dass Spotler Datenschutzverletzungen ohne unangemessene Verzögerung dem Auftraggeber meldet und bei der Untersuchung und Analyse mitwirkt.
8.11. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für verwendete oder eingegebene Daten angemessen einzuhalten. Spotler ist nicht verpflichtet, die von oder im Auftrag des Auftraggebers eingegebenen Daten zu speichern.
8.12. Der Auftraggeber bestimmt, was nach Beendigung des Vertrages mit den personenbezogenen Daten geschieht, es sei denn, Spotler unterliegt einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für diese Daten.
8.13. In Bezug auf eine mögliche Haftung von Spotler im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten zusätzlich die Bestimmungen in Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8.14. Der Auftraggeber bleibt jederzeit der Eigentümer der von ihm in die Plattform eingegebenen Daten, auch wenn diese Daten von Spotler für den Auftraggeber in die Plattform eingegeben wurden. Zu diesen Daten gehören auch die Berichte, die der Auftraggeber aus dem Plattform generiert oder abruft.
8.15. Die vom Auftraggeber über die Plattform eingegebenen Daten werden in einer Datenbank gespeichert, die unter der Verwaltung eines durch Spotler beauftragten Dritten steht. Der Auftraggeber hat dieser Hosting-Partei zugestimmt.
9.1. Spotler wird den zuständigen Aufsichtsbehörden alle erforderliche Unterstützung bei ihren Untersuchungen gewähren. Spotler wird die an sie gerichteten und rechtmäßig erteilten Anweisungen der Behörden bezüglich der im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Dienstleistungen und des zur Verfügung gestellten Plattform befolgen, alle angeforderten Informationen bereitstellen und Zugang zu relevanten Daten und Dokumenten gewähren. Dies alles, soweit dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten oder gegenüber Dritten vernünftigerweise möglich ist. Spotler kann die hierdurch entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen und sie von ihm ersetzt verlangen.
9.2. Während der Laufzeit des Vertrages darf der Auftraggeber einmal jährlich eine Prüfung der Art und Weise durchführen lassen, wie Spotler ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages erfüllt. Der Auftraggeber wird eine solche Prüfung nur durchführen oder durchführen lassen, wenn er auf vernünftigen Gründen beruhend der Meinung ist, dass Zweifel an den von Spotler bereitgestellten Informationen bestehen, und diese Zweifel im gegenseitigen Gespräch nicht beseitigt werden konnten. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die Prüfungsbeauftragten zuvor eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben. Der Auftraggeber wird die Prüfung ausschließlich von einem unabhängigen, registrierten Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Eine Prüfung gemäß dieser Regelung wird vom Auftraggeber mindestens einen Monat im Voraus angekündigt. Spotler wird in angemessenem Umfang an der Prüfung mitwirken. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die Geschäftstätigkeit von Spotler nicht gestört wird, es sei denn, eine Störung ist nicht zu vermeiden. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Prüfung, einschließlich der für Spotler im Zusammenhang mit der Prüfung entstehenden Kosten.
9.3. Wenn aus den endgültigen Ergebnissen der in diesem Artikel genannten Prüfungen hervorgeht, dass Spotler schwerwiegende Mängel bei der Erfüllung des Vertrages aufweist, trägt Spotler die durch die Prüfung entstehenden Kosten. Alle anderen mit der Prüfung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.1. Die Gesamthaftung von Spotler für eine zuzurechnende Nichterfüllung des Vertrages oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, einschließlich jeder Nichterfüllung einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Garantieverpflichtung, ist auf die Erstattung von direkten Schäden bis maximal dem Betrag begrenzt, den der Auftraggeber Spotler in den 12 Monaten vor dem Schadensereignis für das (Plattform-)Produkt oder die spezifische Dienstleistung, die den Schaden verursacht hat, gezahlt hat (exklusive Mehrwertsteuer). Zusammenhängende Ereignisse gelten als ein Ereignis.
10.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Jede Haftung von Spotler ist für indirekte Schäden ausgeschlossen. Unter indirekten Schäden versteht man mindestens: Folgeschäden, entgangener Gewinn, versäumte Einsparungen, verringerte Goodwill, Schäden durch Betriebsunterbrechungen, Schäden aufgrund von Ansprüchen von Kunden des Auftraggebers, Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von vom Auftraggeber an Spotler vorgeschriebenen Gegenständen oder Software von Dritten sowie Schäden im Zusammenhang mit der Beauftragung von vom Auftraggeber an Spotler vorgeschriebenen Lieferanten sowie Schäden im Zusammenhang mit der Verfälschung, Zerstörung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten.
10.4. Die in dieser Ziffer genannten Ausschlüsse und Begrenzungen entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von Spotler beruht.
10.5. Es entsteht nur eine Haftung von Spotler für eine zuzurechnende Nichterfüllung des Vertrages, wenn der Auftraggeber Spotler schriftlich in Verzug setzt und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzt, die Spotler nicht einhält. Die Mahnung muss eine so vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, dass Spotler in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
10.6. Jede Schadenersatzforderung gegen Spotler verfällt 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, wenn der Auftraggeber diese innerhalb dieser Frist nicht gerichtlich geltend gemacht hat.
10.7. Alle Verpflichtungen, auch die aus den Steuer-, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsgesetzen im Zusammenhang mit dem Personal von Spotler, gehen zu Lasten von Spotler. Spotler stellt den Auftraggeber von jeder Haftung frei, die damit verbunden ist.
10.8. Die Bestimmungen dieser Regelung sowie alle anderen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt sind, gelten auch zugunsten aller (Rechts-)Personen, die Spotler bei der Ausführung des Vertrages eingeschaltet hat.
11.1. Spotler hat sich in einer den Verkehrsstandards entsprechenden und üblichen Weise gegen Haftung versichert und bleibt entsprechend versichert.
11.2. Spotler legt auf Anfrage einen Nachweis der Versicherung gegenüber dem Auftraggeber vor, es sei denn, gesetzliche Verpflichtungen stehen dem entgegen.
12.1. Soweit die Dienstleistungen beim Auftraggeber vor Ort erbracht werden, verpflichtet Spotler sein. Personal, die vom Auftraggeber vorgegebenen Sicherheitsverfahren und Hausordnungen einzuhalten.
12.2. Soweit Arbeiten beim Auftraggeber ausgeführt werden, sorgt der Auftraggeber für einen angemessenen und sicheren Arbeitsplatz.
12.3. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und bis zu einem Jahr nach dessen Beendigung ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei kein Personal der anderen Partei einzustellen oder Verhandlungen über eine Einstellung aufzunehmen.
13.1. Spotler kann Personal, das beim Auftraggeber vor Ort tätig ist, ohne Zustimmung des Auftraggebers austauschen.
13.2. Der Auftraggeber kann den Austausch von Personal verlangen, das beim Auftraggeber vor Ort tätig ist, wenn er die weitere Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen auf angemessener Grundlage nicht länger für wünschenswert hält.
13.3. Bei einem Austausch von Personal stellt Spotler dem Auftraggeber keine damit verbundenen Kosten in Rechnung, es sei denn, Spotler weist nach, dass die Aufforderung zum Austausch keine angemessene Grundlage hatte.
13.4. Im Falle eines Austauschs stellt Spotler Personal zum gleichen Tarif zur Verfügung, das hinsichtlich Fachwissen, Ausbildung und Erfahrung mindestens gleichwertig ist wie das ursprünglich eingesetzte Personal oder den zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht.
14.1. Ein Versäumnis bei der Erfüllung des Vertrags, das nicht auf das Verschulden einer Partei zurückzuführen ist und auch nicht aufgrund von Gesetz, Rechtsakt oder den im gesellschaftlichen Rechtsverkehr geltenden Auffassungen zu ihren Lasten geht, stellt höhere Gewalt dar.
14.2. Unter höhere Gewalt fallen unter anderem, aber nicht ausschließlich: Personalmangel, Streiks, militärische Maßnahmen, behördliches Eingreifen, extreme Wetterbedingungen, Stromausfall auf Seiten von Spotler, Mängel im Netzwerk, eine Pandemie, eine Epidemie, Ausfälle oder Störungen von Telekommunikations- und Internetverbindungen, die von Dritten bereitgestellt werden, sowie Verzögerungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Zulieferer von Spotler.
14.3. Ist die Ausführung des Vertrags oder des Auftrags aufgrund höherer Gewalt nicht möglich und wird die daraus resultierende Verzögerung voraussichtlich länger als einen Monat dauern, so kann jede Partei nach gegenseitiger Absprache den Vertrag kündigen, ohne der anderen Partei eine (Schadens-)Ersatzleistung zu schulden. Die Vergütung für die bereits von Spotler erbrachten Leistungen und die Bereitstellung der Plattform bleibt in diesem Fall vom Auftraggeber unvermindert geschuldet.
15.1. Ein befristeter Vertrag kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Sofern nicht eine der Parteien spätestens einen Monat vor dem Enddatum des befristeten Vertrags schriftlich kündigt, wird der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
15.2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich zu beenden.
15.3. Eine Partei kann den Vertrag ohne vorherige Mahnung oder Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung außergerichtlich durch eingeschriebenen Brief aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei die (vorläufige) Aussetzung der Zahlungen beantragt, Insolvenz anmeldet oder für insolvent erklärt wird, das (Unternehmen der) anderen Partei eingestellt, aufgelöst und/oder liquidiert wird.
15.4. Bei Beendigung eines Vertrags erfolgt zwischen dem Auftraggeber und Spotler eine Abrechnung auf Grundlage von (a) dem Teil der Vergütung, der sich auf den Teil des Auftrags bezieht, den Spotler bis zur Beendigung des Vertrags bereits ausgeführt hat, (b) sonstigen Verpflichtungen, die Spotler zur Erfüllung des Vertrags bereits eingegangen ist, soweit diese nicht eingeschränkt werden können, und (c) entgangenem Gewinn, soweit dieser nicht Teil der unter a) und b) genannten Kosten ist.
16.1. Die Beendigung des Vertrags entbindet die Parteien nicht von Verpflichtungen, die ihrer Natur nach fortbestehen. Zu diesen Verpflichtungen gehören in jedem Fall: Zahlung (Ziffer 3.8 bis 3.13), geistige Eigentumsrechte (5), Vertraulichkeit (7), Datenschutz und Datensicherheit (8), Haftung (10), Folgen der Beendigung (15.4), Streitigkeiten und anwendbares Recht (18), Verantwortlichkeiten und Einschränkungen (29), Nutzungsregeln (31), Datenportabilität (32), Mitteilungen (34), Verzögerung oder Nichterfüllung (37).
17.1. Die Parteien bieten einander oder Dritten keinerlei Geschenk, Belohnung, Entschädigung oder (anderen) Vorteil jeglicher Art an, der als ungesetzliche Praxis ausgelegt werden könnte. Ebenso fordern, akzeptieren oder erhalten sie weder von einander noch von Dritten, für sich selbst oder eine andere Partei, irgendein Geschenk, eine Belohnung, Entschädigung oder (anderen) Vorteil jeglicher Art.
18.1. Auf alle Verträge und deren Ausführung ist deutsches Recht anwendbar.
18.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Spotler und dem Auftraggeber nach Wahl von Spotler Berlin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Spotler ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
19.1. Die Bestimmungen bezüglich der Services aus diesem Teil II gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen, wie sie in Teil I aufgeführt sind, wenn Spotler Dienstleistungen erbringt, wie Implementierung, Unterstützung, Schulungen und Trainings, Projektmanagement, Beratung, Arbeitnehmerüberlassung und Ähnliches. Bestimmungen aus diesem Teil II (Services) haben Vorrang vor den Bestimmungen aus Teil I (Allgemeine Bestimmungen), falls Unklarheiten oder Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser Teile bestehen.
20.1. Spotler wird sich bemühen, die Services nach bestem Wissen und Können sowie sorgfältig auszuführen. Alle Services von Spotler werden auf der Grundlage einer Bemühungspflicht erbracht, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein bestimmtes Ergebnis zwischen den Parteien vereinbart und dieses Ergebnis wurde auch mit ausreichender Bestimmtheit im Vertrag festgelegt.
21.1. Erbringt Spotler auf Verlangen des Auftraggebers Arbeiten, die über den Inhalt oder Umfang der vereinbarten Services hinausgehen, werden diese Arbeiten oder Leistungen vom Auftraggeber gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen von Spotler vergütet.
22.1. Spotler ist berechtigt, die bei einer von ihr durchgeführten oder vorgeschlagenen Schulung eingesetzten Mitarbeiter durch andere (externe) Personen mit vergleichbaren Qualifikationen zu ersetzen.
22.2. Nutzt der Auftraggeber im Rahmen des Vertrags Schulungen oder Beratung durch Spotler, wird Spotler die Durchführung der Schulung oder Beratung in Absprache mit dem Auftraggeber planen und die Anfrage für diese Dienstleistungen bestätigen, wobei soweit möglich die gewünschten Termine des Auftraggebers berücksichtigt werden. Spotler kann jedoch die Einhaltung der vom Auftraggeber gewünschten Termine nicht garantieren.
22.3. Sowohl der Auftraggeber als auch Spotler können Schulungen oder Beratungen bis zu drei Werktage vor dem geplanten Beginn kostenfrei stornieren. In diesem Fall vereinbaren die Parteien in Absprache einen neuen Termin. Spotler ist berechtigt, die Kosten für die Schulung oder Beratung vollständig in Rechnung zu stellen, wenn der Auftraggeber die Schulung oder Beratung weniger als drei Werktage vor Beginn storniert. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Spotler durch eine Stornierung keine Kosten entstanden sind. Der Auftraggeber trägt hierfür die Darlegungslast und Beweislast.
22.4. Spotler wird sich bemühen, die Schulung oder Beratung nach bestem Können innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen. Alle in diesem Zusammenhang genannten Fristen werden nach bestem Wissen auf Grundlage der bei Vertragsabschluss bekannten Daten festgelegt. Allein die Überschreitung einer solchen Frist führt nicht zu einem Verzug von Spotler.
22.5. Schulungen und Beratungen finden an Arbeitstagen während der regulären Bürozeiten statt.
22.6. Der Auftraggeber stellt Spotler und ihr Personal von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Schulung oder Beratung Schäden erleiden, die auf das Verhalten oder Unterlassen des Auftraggebers oder auf unsichere Zustände in seiner Organisation zurückzuführen sind.
23.1. Wurde vereinbart, dass die Services ganz oder teilweise in Phasen durchgeführt werden, ist Spotler berechtigt, den Beginn der Services einer nachfolgenden Phase hinauszuzögern, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
23.2. Erbringt Spotler auf Wunsch oder mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Arbeiten oder andere Leistungen, zu denen sie aufgrund des Vertrags nicht verpflichtet ist, werden diese Arbeiten oder Leistungen vom Auftraggeber gemäß den von Spotler angewandten Tarifen vergütet. Spotler ist jedoch nicht verpflichtet, einem solchen Wunsch nachzukommen, und kann verlangen, dass dafür eine separate (schriftliche) Vereinbarung getroffen wird.
24.1. Vereinbarungen über Servicelevels werden ausschließlich schriftlich und ausdrücklich getroffen. Spotler wird sich nach besten Kräften bemühen, die Servicelevels zu realisieren und zu erreichen, bietet jedoch keine Garantien in dieser Hinsicht. Servicelevels sind daher immer Verpflichtungen nach bestem Bemühen, es sei denn, die Parteien haben im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Spotler schuldet dem Auftraggeber keine Kompensation oder (Schadens)ersatz, wenn Servicelevels nicht realisiert und/oder erreicht werden.
24.2. Plattform, der Systeme und der damit verbundenen Dienstleistungen stets so gemessen, dass die von Spotler im Voraus angekündigten Abschaltungen wegen präventiver, korrigierender oder adaptiver Wartung oder anderer geplanter Dienste sowie Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Spotler liegen, unberücksichtigt bleiben. Sofern der Auftraggeber keinen gegenteiligen Beweis vorlegt, gilt die von Spotler gemessene Verfügbarkeit als vollständiger Nachweis.
25.1. Die Bestimmungen in diesem Teil III gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen aus Teil I und II, da Spotler die Plattform dem Auftraggeber auf Basis von Software-as-a-Service (SaaS) zur Verfügung stellt. Bestimmungen aus diesem Teil III (die Plattform) haben Vorrang vor den Bestimmungen aus Teil I (Allgemeine Bestimmungen) und Teil II (Services), falls Unklarheiten oder Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser Teile bestehen.
26.1. Spotler stellt dem Auftraggeber die Plattform zur Nutzung bereit und übernimmt die Einrichtung der Plattform, sofern dies vereinbart wurde. Spotler ist nicht verantwortlich für die Interoperabilität zwischen der Plattform und (Teilen von) der Anwendungslandschaft.
26.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, rechtzeitig die Anbieter der Komponenten der Anwendungslandschaft einzubeziehen, die für die Interoperabilität mit der Plattform wichtig oder erforderlich sind. Die Verantwortung für die Koordinierung der Arbeiten aller beteiligten Parteien liegt, sofern nicht anders vereinbart, beim Auftraggeber.
26.3. Spotler nimmt auf Anfrage des Auftraggebers an Gesprächen mit anderen vom Auftraggeber benannten Parteien und/oder Anbietern teil, falls sich herausstellt, dass die Plattform nicht ordnungsgemäß in Verbindung mit anderen Teilen der Anwendungslandschaft funktioniert.
26.4. Die in Ziffer 26.3 genannten Gespräche dienen dazu, die Ursache für die mangelnde Zusammenarbeit zu ermitteln und nach Möglichkeit eine Lösung dafür zu finden. Die mit den Gesprächen und der Erarbeitung einer Lösung verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber zu den dann geltenden Tarifen von Spotler.
27.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Plattform bei der Übergabe auf Mängel zu prüfen. Daraus resultierende Beschwerden müssen, andernfalls erlöschen die Rechte, innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe schriftlich und begründet bei Spotler eingereicht werden.
27.2. Hat Spotler innerhalb der in Ziffer 27.1 genannten Frist keine Beschwerde über einen oder mehrere Mängel erhalten, gilt die Plattform als in dem Zustand akzeptiert, in dem sie sich bei der Übergabe befand („as is”), also mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und Mängeln, sofern die Parteien keinen spezifischen Abnahmetest vereinbart haben.
27.3. Unabhängig davon, ob gemäß Ziffer 27.1 eine Reklamation eingereicht wurde oder nicht, beginnt der SaaS-Dienst mit der Übergabe der Plattform durch die Bereitstellung der Zugangsdaten. Verzögerungen seitens des Auftraggebers bei der Nutzung oder Prüfung der Plattform haben keinen Einfluss auf das Startdatum und die Zahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
27.4. Im Falle berechtigter Beschwerden ist Spotler verpflichtet, nach eigenem Ermessen die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, Teile der Plattform innerhalb einer angemessenen Frist zu ersetzen oder die Vergütung für die Plattform zu erstatten.
27.5. Bei Mängeln, die nur einen Teil des gesamten Auftrags betreffen, besteht kein Recht, die übrigen Teile des vereinbarten Auftrags abzulehnen.
27.6. Bezieht sich die Beschwerde des Auftraggebers auf von Spotler erbrachte Services, so ist die Beschwerde, andernfalls erlöschen die Rechte, innerhalb von 30 Tagen nach der behaupteten Vertragsverletzung oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem diese Vertragsverletzung vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, einzureichen.
28.1. Spotler kann Änderungen an der Plattform vornehmen. Falls solche Änderungen zu einer Änderung der beim Auftraggeber geltenden Verfahren führen, wird Spotler den Auftraggeber so früh wie möglich darüber informieren. Die daraus resultierenden Kosten trägt der Auftraggeber. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Vertrag schriftlich zum Datum kündigen, an dem die Änderung in Kraft tritt, es sei denn, diese Änderung beruht auf Änderungen in der einschlägigen Gesetzgebung oder anderen von zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften, oder Spotler übernimmt die Kosten der Änderung.
28.2. Spotler kann die Bereitstellung der Plattform unter Verwendung einer neuen oder geänderten Version der Software fortsetzen. Spotler ist nicht verpflichtet, bestimmte Eigenschaften oder Funktionen der Plattform speziell für den Auftraggeber beizubehalten, zu ändern oder hinzuzufügen.
28.3. Spotler garantiert nicht, dass die Plattform fehlerfrei ist und ohne Unterbrechungen funktioniert.
29.1. Der Auftraggeber ist für die Nutzung der Plattform und die Art und Weise verantwortlich, wie die Ergebnisse der Plattform eingesetzt werden.
29.2. Der Auftraggeber sorgt für das Funktionieren seiner Internetverbindung, die für die Nutzung der Plattform erforderlich ist, sowie für die notwendigen Maßnahmen, um seine Geräte, Software, Telekommunikations- und Internetverbindungen sowie automatisierten Systeme vor Viren, Computerkriminalität und unbefugter Nutzung durch Dritte zu schützen, ebenso wie für ein angemessenes Systemmanagement.
29.3. Spotler ist nicht dafür verantwortlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in die Plattform eingegebenen Daten zu überprüfen, noch für die mit der Plattform generierten Daten. Auch ist Spotler nicht verantwortlich für die bereitgestellten Daten, die für das Design und die Entwicklung des speziell auf den Auftraggeber zugeschnittenen Teils der Plattform verwendet werden. Der Auftraggeber überprüft diese Daten selbst. Auch wenn Spotler dem Auftraggeber – ob im Rahmen der Dienste oder nicht – bei der Eingabe von Daten in die Plattform oder bei der Generierung von Daten aus der Plattform behilflich ist oder ihn unterstützt, bleibt der Auftraggeber hierfür verantwortlich.
29.4. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist Spotler nicht verpflichtet, Daten aus bestehenden Systemen, Websites oder dem Intranet des Auftraggebers zu migrieren oder eine Schnittstelle dazu zu realisieren.
29.5. Spotler ist niemals verpflichtet, dem Auftraggeber einen physischen Datenträger mit dem Code und den Daten der Plattform zur Verfügung zu stellen.
29.6. Spotler kann ohne vorherige Ankündigung den Zugang zur Plattform (vorübergehend) sperren, aussetzen oder deren Nutzung einschränken, wenn dies für die Sicherheit und den Schutz der Plattform und der zugehörigen Daten (Speicherung) erforderlich ist, ebenso wie für Wartungsarbeiten oder Anpassungen und Verbesserungen an der Plattform. Dies begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz gegenüber Spotler. Spotler wird versuchen, die Sperrung auf ein Minimum zu beschränken und den Auftraggeber im Voraus darüber zu informieren, sofern dies möglich ist.
29.7. Um eine mögliche Haftung gegenüber Dritten zu vermeiden oder deren Folgen zu begrenzen, ist Spotler jederzeit berechtigt, Maßnahmen in Bezug auf ein Verhalten oder Unterlassen zu ergreifen, das dem Risiko des Auftraggebers zuzurechnen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung von Spotler unverzüglich Informationen zu entfernen. Andernfalls ist Spotler berechtigt, nach eigenem Ermessen die Informationen zu entfernen oder den Zugang dazu zu blockieren.
29.8. Der Auftraggeber darf bei der Nutzung der Plattform und der Ausführung eigener Dienste, die die Plattform nutzen oder damit verbunden sind, keine geltenden Gesetze und Vorschriften verletzen.
29.9. Darüber hinaus sind die folgenden Handlungen und Verhaltensweisen bei der Nutzung der Plattform und der Ausführung eigener Dienste des Auftraggebers in Kombination mit der Plattform ausdrücklich verboten: a) Spamming: das unaufgeforderte Versenden großer Mengen elektronischer Nachrichten mit (nahezu) identischem Inhalt; b) Verletzung von (geistigen Eigentums-)Rechten Dritter; c)versenden von verleumderischen oder diffamierenden Inhalten; d) Täuschung oder Irreführung Dritter, einschließlich der Kunden des Auftraggebers; e) Verwendung von Texten, Logos, Marken oder anderen Werken oder geistigen Eigentumsrechten von Spotler oder deren Lieferanten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung; f) Angebot von Produkten oder Dienstleistungen, die gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften im Land, in dem sie angeboten werden, verboten sind.
30.1. Der spezielle Werbekodex für SMS-Dienste wird bei Inanspruchnahme der SMS-Dienste und Versendung von Nachrichten über WhatsApp, in eigener Zuständigkeit gewährleisten, dass er die Voraussetzungen einer zulässigen Werbung im Rahmen von § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet. Das bedeutet, dass Werbemaßnahmen SMS-Dienste den Anforderungen des § 7 UWG entsprechen müssen.
30.2. Aufgrund der (Telekommunikations-)Marktsituation oder zur Sicherung der Dienste kann Spotler zusätzliche Einschränkungen für die SMS-Dienste über die Plattform festlegen. Diese Einschränkungen werden im Angebot festgehalten.
30.3. Beim Versenden von Nachrichten über SMS oder WhatsApp muss der Auftraggeber zusätzlich beachten, dass nicht alle Distributionskanäle verschlüsselt sind.
30.4. Obwohl Spotler sich bemüht, eine möglichst reibungslose Dienstleistung zu gewährleisten, kann Spotler nicht garantieren, dass SMS-Nachrichten über die Telekommunikationsanbieter zugestellt werden.
30.5. Für die SMS-Dienste über die Plattform gilt, dass Spotler die Tarife und Preise für diese Dienste erhöhen kann, falls die Kosten für den Einkauf der SMS-Dienste die vereinbarten Tarife und Preise übersteigen.
31.1. Spotler bietet ein Tool zur Verwaltung der Veranstaltungskommunikation über eine mobile Website mit integrierten Modulen für Einladungen, Registrierung und Umfragen („die EM Applikation”).
31.2. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für alle Vereinbarungen, die er mit Dritten eingeht und die er mit der EM Applikation verknüpft. Spotler haftet nicht für solche Vereinbarungen. (Zum Beispiel: Verknüpfung der EM Applikation mit Registrierungs- oder Einladungssoftware Dritter).
31.3. Spotler vermittelt die Veranstaltungs-Website über die EM Applikation, ist aber nicht an deren Betrieb beteiligt. Spotler hat eine reine Vermittlerrolle, auch in Bezug auf die Verknüpfung mit externen Diensten, Zahlungsanbietern und Abrechnungssystemen, die von Dritten angeboten werden, oder anderen Geschäftsbeziehungen. Der Auftraggeber ist daher allein für die Vereinbarungen mit Dritten verantwortlich und stellt Spotler von allen Ansprüchen dieser Dritten frei. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Spotler mit der Gestaltung der Veranstaltungs-Website(s) beauftragt hat oder bei der Gestaltung zu unterstützen und wenn der Auftraggeber Spotler Daten und Materialien zur Verfügung stellt, die auf der/den Veranstaltungs-Website(s) verwendet werden sollen.
31.4. Welche Informationen auf der Veranstaltungs-Website platziert werden, ist allein Sache des Auftraggebers und des Nutzers. Spotler hat keine Kenntnis über den Inhalt dieser Informationen. Spotler übernimmt daher keine Haftung für die über die Plattform oder die Veranstaltungs-Website ausgetauschten, gespeicherten und verarbeiteten Informationen. Der Auftraggeber stellt Spotler von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Tatsache beruhen, dass die vom Auftraggeber oder Nutzer über die Plattform und/oder die Veranstaltungs-Websites verarbeiteten Informationen rechtswidrig sind.
31.5. Wird ein Service für die EM Applikation einmalig erworben, wird er für die auf der entsprechenden (EM Applikation) Website und/oder im entsprechenden Angebot angegebene Dauer angeboten. Eine Veranstaltungswebsite darf nicht mehr als zwei Monate vor dem Startdatum einer Veranstaltung veröffentlicht werden. Im Rahmen der EM Applikation gilt eine Frist von maximal sieben Tagen vor dem Ereignis. Nach dem Enddatum einer Veranstaltung bleibt die Veranstaltungswebsite vier Wochen lang gehostet.
31.6. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Vertrag für die EM Applikation auf Abonnementbasis für eine anfängliche Laufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen, die am ersten Tag nach dem Datum des Vertragsabschlusses für die EM Applikation beginnt. Nach der anfänglichen Laufzeit verlängert sich der Abonnementvertrag jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, es sei denn, der Auftraggeber kündigt den Vertrag für die EM Applikation schriftlich zum Ende der laufenden Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem (1) Monat.
32.1. Wenn der Kunde die EM Applikation nutzt, um eine Veranstaltung zu bewerben, für die er (bezahlte) Tickets anbietet, ist Spotler nicht Teil des (Kauf-)Vertrags zwischen dem Kunden und der Person (oder juristischen Person), die die angebotenen Tickets kauft. Spotler tritt lediglich als Vermittler beim Abschluss eines solchen Vertrages auf.
32.2. Beim Anbieten von Eintrittskarten ist der Auftraggeber für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich. Insbesondere, wenn der Kunde Verbrauchern den Kauf von Eintrittskarten ermöglicht, muss der Nutzer sicherstellen, dass er die für den Kunden oder die Personen (oder juristischen Personen), die die Eintrittskarten kaufen, geltenden Verbraucher- und Steuergesetze vollständig einhält.
32.3. Spotler bietet keine Zahlungsdienste an. Wenn Tickets über die EM Applikation zur Zahlung angeboten werden, wird die Zahlung über einen externen Zahlungsanbieter abgewickelt. Spotler ist nicht für Zahlungsfehler oder -verzögerungen verantwortlich.
32.4. Wenn Tickets über die EM Applikation angeboten werden, ist der Auftraggeber für die Erhebung (Anwendung) und Abführung des korrekten Betrags der Mehrwertsteuer und anderer Abgaben verantwortlich, die von der Regierung oder der Gesetzgebung auferlegt werden und auf den Auftraggeber oder die Personen (oder Körperschaften), die die Tickets kaufen, anwendbar sind.
32.5. Wenn ein Ticket oder Tickets für eine Veranstaltung über die EM Applikation gekauft wird/werden und die Person (oder juristische Person), die das Ticket/die Tickets kauft, eine Rückerstattung des gezahlten Betrags verlangt, erstattet der Auftraggeber Spotler die Kosten für die Rückerstattung und alle damit verbundenen Kosten. Spotler wird dem Auftraggeber eine Rechnung für diese Rückerstattung zusenden.
33.1. Durch die Nutzung einer von Spotler zur Verfügung gestellten API für die Interaktion mit (Teilen) der Plattform erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an, dass das API-Token Zugriff auf die Anwendung(en) des Auftraggebers sowie sämtliche in diesen Anwendungen verarbeiteten (personenbezogenen) Daten gewährt.
33.2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, das API-Token mit Dritten zu teilen. Mit einer solchen Weitergabe akzeptiert der Auftraggeber vollumfänglich die Konsequenzen der Zugangsgewährung zum API-Token und verpflichtet sich, eigenverantwortlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem betreffenden Dritten abzuschließen.
33.3. Der Auftraggeber erklärt und garantiert, die API von Spotler weder zu nutzen noch deren Nutzung für die Versendung unerwünschter Kommunikation zu gestatten. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass das API-Token nicht missbräuchlich verwendet wird und kein Missbrauch in einer Weise gestattet wird, die Spotler schädigen oder gegen geltendes Recht verstoßen könnte.
33.4. Spotler behält sich das Recht vor, Einschränkungen für bestimmte Funktionalitäten festzulegen oder den Zugriff des Auftraggebers auf Teile oder die gesamte API zu beschränken, sofern die Sicherheit der Plattform dies erforderlich macht.
33.5. Als Voraussetzung für die Nutzung der API akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich, dass Spotler unter keinen Umständen für Schäden, Datenverluste oder sonstige Folgen, die aus der Nutzung der API resultieren oder damit in Zusammenhang stehen, haftbar gemacht werden kann.
34.1. Spotler stellt dem Auftraggeber ausreichend verständliche Support-Dokumentation zur Verfügung. Diese Dokumentation ist in niederländischer oder englischer Sprache verfasst und auf der Plattform verfügbar.
35.1. Spotler erwartet vom Auftraggeber und den Nutzern einen sorgfältigen Umgang mit der Plattform und den Diensten. Es ist wünschenswert, dass Handlungen auf der Plattform und (personenbezogene) Daten mit Sorgfalt behandelt werden.
35.2. Dem Nutzer ist es nicht gestattet, die Plattform unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder den Vertrag oder gegen Rechte Dritter zu nutzen. Der Auftraggeber stellt Spotler von Ansprüchen und Schäden frei, die aus der Verletzung dieser Garantie resultieren. Spotler ist darüber hinaus berechtigt, bei Verstoß gegen diese Garantie die Nutzung der Plattform unverzüglich auszusetzen oder sogar zu beenden, nachdem dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Behebung des Verstoßes eingeräumt wurde und der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Aussetzung oder Beendigung ist Spotler dem Auftraggeber gegenüber zu keinerlei Erstattung oder (Schadens-)Ersatz verpflichtet.
35.3. Der Nutzer ist verpflichtet, bei der Nutzung der Plattform die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und diese ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Es ist dem Nutzer untersagt, Dokumente, Bilder, Videos und/oder Daten zu speichern oder zu verarbeiten, die nicht mit der vorgesehenen Nutzung der Plattform in Zusammenhang stehen.
35.4. Spotler behält sich das Recht vor, durch Stichproben die Inhalte der verarbeiteten Dokumente und Daten auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen. Unzulässige Dateien werden sofort von der Plattform gelöscht. Stichproben können auch verwendet werden, um nicht mehr genutzte oder schädliche E-Mail-Adressen zu entfernen.
35.5. Der Nutzer wird stets die notwendige Vorsicht und Sorgfalt hinsichtlich potenziell schädlicher oder rechtswidriger Daten walten lassen. Der Nutzer ist verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder eingegebenen Daten, auch wenn diese von Dritten stammen. Der Nutzer stellt Spotler von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Eingabe schädlicher oder rechtswidriger Daten beruhen.
35.6. Jeder Nutzer ist verpflichtet, seine Benutzername und Passwörter für den Zugang zur Plattform geheim zu halten. Spotler haftet nicht für den Missbrauch oder Verlust von Benutzernamen und Passwörtern durch den Nutzer.
35.7. Spotler darf davon ausgehen, dass Nutzer, die sich mit Benutzername und Passwort anmelden, die ursprünglich autorisierten Personen sind. Wenn der Nutzer weiß oder vermutet, dass Benutzernamen und Passwörter in die Hände Unbefugter gelangt sind, muss Spotler sofort schriftlich und telefonisch informiert werden.
35.8. Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur die vereinbarte Anzahl und nur autorisierte Nutzer die Plattform nutzen. Bei Unregelmäßigkeiten oder unrechtmäßiger Nutzung hat Spotler das Recht, die dann geltenden Tarife mit einem Aufschlag von 50 % in Rechnung zu stellen oder auch das Nutzungsrecht und die Vereinbarung ganz oder teilweise zu kündigen.
35.9. Spotler ist ausdrücklich berechtigt, bei (dem Verdacht auf) Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels oder bei Nichtakzeptanz der Nutzungsbedingungen die Registrierung und/oder den Zugang des Nutzers zur Plattform vorübergehend oder dauerhaft zu blockieren.
35.10. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der lokalen Gesetze und Vorschriften – wie zum Beispiel in Bezug auf Datenschutz und Privatsphäre, Fernabsatz (und Verbraucherrechte), unlautere und/oder unangemessene Geschäftspraktiken – die in dem Land gelten, auf das der Auftraggeber sich richtet. Spotler haftet in keinem Fall für jegliche Form von Schäden, Bußgeldern, Sanktionen (oder andere Formen der Durchsetzung), die dem Auftraggeber oder Nutzer infolge der Nutzung der Plattform oder der Dienste (einschließlich der über die EM Applikation erstellten Veranstaltungswebsite oder einer Veranstaltung selbst) entstehen bzw. auferlegt werden.
36.1. Der Auftraggeber ist selbst für die Speicherung und Aufbewahrung der in die Plattform eingegebenen Daten verantwortlich, es sei denn, dies ist bei einer bestimmten Plattform nicht möglich.
36.2. Sofern die Erbringung von Dienstleistungen an den Auftraggeber gemäß dem Vertrag die Erstellung von Sicherungskopien der Daten des Auftraggebers umfasst, wird Spotler unter Beachtung der schriftlich vereinbarten Zeiträume solche Sicherungskopien der betreffenden Daten erstellen. Spotler wird die Sicherungskopien für einen vereinbarten Zeitraum aufbewahren und, in Ermangelung entsprechender Vereinbarungen, für den bei Spotler üblichen Zeitraum. Spotler wird die Sicherungskopien sorgfältig aufbewahren.
36.3. Bei Beendigung des Vertrages aus jedwedem Grund ist es Aufgabe des Auftraggebers, rechtzeitig für die Speicherung und Aufbewahrung der sich auf der Plattform befindlichen Daten zu sorgen oder für die Übertragung an eine von ihm beauftragte andere Partei.
36.4. Spotler wird auf Anfrage des Auftraggebers gegen Vergütung und unter weiteren zu vereinbarenden Bedingungen Unterstützung bei einer vom Auftraggeber gewünschten Datenportabilität leisten.
37. Spotler kann ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an ein verbundenes Unternehmen oder an einen von ihr beauftragten Dritten übertragen oder auslagern, ohne dass der Auftraggeber dem zustimmen muss.
38. Jede Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schriftlich an die Adresse des Auftraggebers bzw. die Adresse von Spotler zu richten, wie im Vertrag angegeben.
39. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter “schriftlich” auch die Kommunikation per E-Mail verstanden, wobei die empfangende Partei den Empfang bestätigen muss. Unter einem ‘schriftlichen Vertrag’ wird auch ein Vertrag verstanden, der in elektronischer Form festgehalten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das PDF-Format. Unter ‘schriftlicher Unterschrift’ wird auch eine elektronische Signatur im Sinne von § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstanden, sofern diese auf zuverlässige Weise verifiziert werden kann und die Identität des Unterzeichners festgestellt werden kann.
40. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder gesetzeswidrig sein, gilt diese als eigenständig und nicht anwendbar. Der Auftraggeber und Spotler werden in einem solchen Fall in Verhandlungen treten, um die betreffende Bestimmung durch eine Bestimmung gleichen Inhalts zu ersetzen. Die übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt in Kraft.
41. Verzögerung oder Versäumnis seitens Spotler bei der Geltendmachung eines Rechts gegenüber dem Auftraggeber, das Spotler aufgrund des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusteht, bedeutet keinesfalls einen Verzicht auf dieses Recht. Wenn Spotler auf ein Recht verzichtet, das ihr aufgrund des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusteht, bedeutet dies nicht, dass Spotler auch in einem späteren Fall auf dieses Recht oder auf andere Rechte verzichtet oder verzichten muss.
42. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Spotler können in der jeweils aktuellen Fassung auch unter https://trust.spotler.com/general-terms-and-conditions-for-de eingesehen werden.
Den Begriffen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag mit einem Großbuchstaben beginnen, wird die Bedeutung zugeordnet, wie sie in diesem Kapitel V definiert ist.
Allgemeine Bedingungen | Die Bestimmungen dieses Dokuments; Bestandteil der Vereinbarung. |
API | Eine Application Programming Interface ist ein Satz von Regeln, Protokollen und Werkzeugen, die es verschiedenen Softwareanwendungen ermöglichen, miteinander zu kommunizieren und Daten auszutauschen. Sie fungiert als Zwischenschicht, die definiert, wie verschiedene Softwarekomponenten miteinander interagieren können. |
Applikationslandschaft | Gesamtheit interner und externer Systeme, Software, Datenbanken, Verknüpfungen, Geräte, IT-Infrastruktur und Tools, die die automatisierte Informationsversorgung des Auftraggebers bilden. |
Daten | Die vom Auftraggeber in die Plattform eingegebenen Daten und die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Berichte über das (E-Mail-)Verkehrsaufkommen auf der Plattform. |
Mangel | Eine Störung oder ein anderer Defekt, der die Plattform für den vorgesehenen Gebrauch ungeeignet macht. |
Benutzer | Die Person, die die Plattform nutzt oder nutzen wird. |
Auftrag | Der an Spotler erteilte Auftrag zur Bereitstellung der Plattform und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen. |
Auftraggeber | Die Partei, die mit Spotler einen Vertrag über die Bereitstellung der Plattform, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Arbeiten durch Spotler geschlossen hat; und auch die Partei, mit der Spotler über die Plattform verhandelt, um einen Vertrag darüber abzuschließen, sowie die Partei, die ein Angebot von Spotler erhalten hat. |
Bereitstellung | Die Bereitstellung von (Teilen) der Plattform durch Spotler. |
Vereinbarung | Die schriftlich festgelegten Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Spotler, einschließlich der Allgemeinen Bedingungen. |
Personal | Die Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen, die von den Parteien zur Erfüllung des Vertrags eingesetzt werden. |
Dienstleistungen | Die von Spotler erbrachten und zu erbringenden Dienstleistungen. |
Plattform | Die von Spotler als Software-as-a-Service bereitgestellten Marketing- und Kommunikationsanwendungen. |
Spotler | Spotler GmbH |
Vergütung | Die vereinbarten Preise für die Plattform und die Dienstleistungen insgesamt. |
Website | Die Website(s) von Spotler. |
Arbeitstage | Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage gemäß Artikel 3 des Allgemeinen Fristenrechts. |